11/22/2017

Schadensersatzklage gegen staatliche Zensur-Behörde Jobcenter München

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

21. Nov. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen Weigerung des finanziellen Ausgleichs von atypischen Bedarfs - hier aus der Beschlagnahme meines Computers für die Zeitdauer von 25 Monaten - entsprechend der Regel des § 21 Abs. 6 SGB II mit explizitem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), wonach eine Gewährung von einmaligen Beihilfen auch für einmalige, erheblich vom Durchschnitt abweichende oder atypische Bedarfe eröffnet werden muss.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

Ich hatte am 23. Aug. 2017 per Email ein Pdf an Frau Strama (siehe Anlage) gesandt mit der Aufforderung, den mir entstandenen Schaden aus einem Angriff auf mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung durch die Behörde Agentur für Arbeit München zu ersetzen. Die Details sind zu finden in meiner Klage vom 30. Okt. 2017 gegen Manfred Jäger, Chef der Agentur für Arbeit Ingolstadt, als auch insbesondere in meiner Klage vom 03. Sept. 2017 gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim von der Agentur für Arbeit München.

Aus den von Ende 2012 bis Juli 2017 geheimgehaltenen 53 Seiten der Fallakte etablierte sich, dass die Agentur für Arbeit München insgesamt drei Personen (Bechheim, Bockes und Jäger) abgestellt hatte, um in massiver, klandestiner und krimineller Weise gegen mich und mein Recht auf freie Meinungsäusserung vorzugehen. In diesem hinterhältigen Komplott war meine damalige Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth aktiver und wissend-duldender Bestandteil ebenso wie die Staatsanwaltschaft München! Eine Konnotation zur 'Aktion Arbeitsscheu Reich' von Nazi Heinrich Himmler drängt sich auf. Schon Adorno hatte vor der viel grösseren Gefahr eines Faschismus im Kleide der Demokratie gewarnt. Die Zurückhaltung dieser Seiten selbst stellt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar!

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die damalige GFin des Jobcenters München, Martina Musati, ein wortgleiches Nötigungsschreiben (welches euphemistisch 'Unterlassungerklärung' genannt wurde) wie Manfred Jäger an mich zeitgleich gesandt hatte.

Nach der Anzeige wurde mein Computer für 25 Monate beschlagnahmt aufgrund eines richterlichen Beschlusses OHNE (!) Unterschrift des Richters und mein Geschäft bewusst durch das Jobcenter München/Arbeitsagentur schwer geschädigt.

Nicht nur stellte dies einen Eingriff in mein Grundrecht auf freie Meinungsäusserung dar, sondern verstösst auch gegen den § 226 BGB. Die Absicht war die Ausübung simpler, primitiver Rache und typisch für Deutsche, die als einziges Volk auf der Erde das Wort 'Schadenfreude' in ihrem Wortschatz haben.

Um überhaupt Zugang zum Internet zu haben - ein Grundrecht laut United Nations Special Rapporteur -, war der Kauf eines Tablets vonnöten. Dieses kostete € 149,- (siehe Anlage). Der Computernutzungsausfall über 25 Monate à 30 Tage also 750 Tage à € 2,30 ergibt € 1.725,-. Dies summiert sich auf den Gesamtbetrag € 1.874,-. (Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)

Ich verweise bezüglich atypischen Bedarfs auf die Randnummern 204 und 206 des  Urteils vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09:
204
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. 
206
2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Der nach dem Statistikmodell ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. 
Das Anliegen dieser Person Manfred Jäger und der Involvierten war keineswegs irgend ein Recht gewahrt zu sehen, sondern es ging dieser Behörde in Zusammenrottung mit dem Jobcenter München ausschliesslich um die Unterdrückung von Berichten und Erlebnissen mit einer neoliberalen staatlichen 'Behörde für die Bereitstellung wohlfeiler Humanresourcen zur Promotion des Exportsurplusses' und die Knebelung eines Bloggers im Verbund mit einer Justiz und einer verbrecherischen Anwältin.

Mit freundlichen Grüssen

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